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Verwaltungsgerichtshof: Keine deutsche Staatsbürgerschaft für Analphabeten

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Analphabet bekommt keine deutsche Staatsbürgerschaft

26.02.2009, 15:08 Uhr

Wer Analphabet ist, wird nicht eingebürgert - mündliche Deutschkenntnisse reichen nicht (Foto: imago) Wer Analphabet ist, wird nicht eingebürgert - mündliche Deutschkenntnisse reichen nicht (Foto: imago)

Ein Ausländer, der weder lesen noch schreiben kann, hat mangels Kenntnis der deutschen Schriftsprache keinen Anspruch auf Einbürgerung. Das hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden. Allein mündliche Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend.

Geklagt hatte ein seit 1989 in Deutschland lebender Türke. Er hat nach eigenen Angaben nie die Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben.

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Stadt hatte Einbürgerung abgelehnt

Der Kläger ist seit 1993 als Asylberechtigter anerkannt und besitzt eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnten die Stadt Pforzheim und das Regierungspräsidium Karlsruhe ab, weil er nicht die sprachlichen Voraussetzungen dafür erfülle.

Gericht: Mann muss Formulare ausfüllen können

Auch der Verwaltungsgerichtshof entschied jetzt, dass der Mann keinen Anspruch auf Einbürgerung habe, da er nicht über die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Der Mann müsse zumindest in der Lage sein, Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke in deutscher Sprache selbstständig zu lesen und zu verstehen. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Selbstständigkeit zu sehr eingeschränkt

Eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration setze die Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren. Für eine ausreichende Integration sei zu verlangen, dass er schriftliche Erklärungen, die in seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbstständig auf Richtigkeit überprüfen könne.

Alphabetisierung noch möglich

Es sei auch vertretbar, wenn die Behörden bei einem Ausländer, der selbst in seiner Heimatsprache Analphabet sei, keine Ausnahme machten, entschied der Verwaltungsgerichtshof weiter. Angesichts seines Lebensalters von nur 19 Jahren beim Zeitpunkt der Einreise sei es ihm zumutbar gewesen, an Alphabetisierungskursen teilzunehmen. Auch mit jetzt 39 Jahren sei im Übrigen noch kein Alter erreicht, das den Besuch eines solchen Kurses als unzumutbar erscheinen ließe. Eine Revision wurde nicht zugelassen.


Aktenzeichen: VGH Baden-Württemberg 13 S 729/08


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Quelle: dapd

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