27.09.2011, 13:35 Uhr
Ein Tier hat im Falle einer nicht artgerechten Behandlung keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das stellte das Landgericht Wiesbaden in einem Urteil klar. Nach Ansicht der Richter billigt das Tierschutzgesetz Tieren grundsätzlich kein Schmerzensgeld zu. Juristisch seien diese den Menschen nicht gleichgestellt.
In dem Fall hatte ein Tierhalter die Inhaberin eines Hundesalons verklagt. Er warf Mitarbeitern vor, seine zwei Hunde beim Baden und danach unnötig mit Ketten an einer Trimmstange befestigt zu haben. Das sei für einen der Hunde, der aus einem Tierheim stammt, besonders beängstigend gewesen.
Damit haben die Mitarbeiter nach Ansicht des Mannes gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, wofür die Inhaberin haften sollte. Der Kläger forderte von ihr für die "Ängste und Leiden" des Hundes 300 Euro Schmerzensgeld.
Zuvor hatte die Inhaberin des Salons umgekehrt den Hundebesitzer auf Schadensersatz verklagt, weil eines seiner Tiere Hundedecken mit Urin verschmutzt haben soll. Darauf reagierte der Mann mit der Klage auf Schmerzensgeld.
Die Richter entschieden, dem Mann stünde auch dann keine Entschädigung zu, wenn er in seinem Namen klagen würde. Ein Vermögensschaden sei durch die angeblich nicht artgerechte Behandlung im Salon nicht konkret vorgetragen worden. Das Gericht urteilte nicht darüber, ob tatsächlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wurde.
Quelle: dapd
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