12.11.2009, 14:24 Uhr
Der BGH will im Streit um das Stammzellen-Patent wohl den EuGH anrufen (Foto: Imago)Im Patent-Streit um die Verfahren zur Gewinnung von Nervenzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen wird der Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich vorerst keine Entscheidung treffen, sondern den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschalten. Der Vorsitzende Richter des Patentsenats am BGH, Peter Meier-Beck, sagte zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe, der Rechtsstreit zwischen dem Wissenschaftler Oliver Brüstle und der Umweltschutzorganisation Greenpeace berühre Fragen der europäischen Biopatent-Richtlinie und sei deshalb eine Angelegenheit womöglich auch für den EuGH.
Brüstle hatte 1999 solch ein Verfahren patentieren lassen, um Nervenzellen herzustellen und damit geschädigte Zellen in Gehirn und Rückenmark zu ersetzen. So könnten vielleicht Krankheiten wie Parkinson oder Alzheimer geheilt werden. Aus Sicht von Greenpeace beruht das Patent auf der Zerstörung von Embryonen. Dieses Patent war dann vom Bundespatentgericht wegen Sittenwidrigkeit teilweise aufgehoben worden. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darin, dass für die patentierte Verwendung embryonaler Stammzellen Embryonen zerstört werden mussten. Brüstle hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Greenpeace wiederum wollte über die Verhandlung vor dem BGH eine Reform des deutschen Patentrechts erreichen, die ethische Grenzen für Forscher setzt.
Für Brüstle geht es noch um sehr viel mehr. Nach seiner Ansicht ist der Forschungsstandort Deutschland in Gefahr, wenn einerseits die Forschung für neue medizinische Verfahren gefördert, ihre Umsetzung aber von Gerichten verboten wird: Das Bundespatentgericht hatte sein Urteil damit begründet, dass Brüstles Verfahren die Zerstörung menschlicher Embryonen voraussetzt. Nach deutschem Patentrecht sei die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken jedoch verboten. Brüstle zog deshalb vor den BGH.
Der Vorsitzende Richter Meier-Beck verwies nun darauf, dass Brüstle mit seinen Forschungsmethoden nicht gegen die in Deutschland geltenden Gesetze verstoßen habe. Damit sei die entscheidende Frage, ob ein Patent für Ergebnisse von Forschungen verweigert werden könne, die gesetzlich erlaubt seien. Meier-Beck fügte hinzu, dass der BGH diese Frage voraussichtlich nicht "abschließend entscheiden" könne. Die wahrscheinliche Anrufung des EuGH begründete er auch damit, dass die Patentvergabe für gentechnische Verfahren in anderen europäischen Staaten großzügiger gehandhabt werde als in Deutschland.
Das sieht auch Brüstle so. Der renommierte Wissenschaftler sagte, viele EU-Länder erklärten Patente wie seines nicht für sittenwidrig. Ihm zufolge gewinnen inzwischen US-Unternehmen auf Grundlage seiner Erfindung im Ausland Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzelllinien und bieten sie in Deutschland völlig legal an. Sein hierzulande geschaffenes geistiges Eigentum sieht der Forscher deshalb "mit Füßen getreten".
Der Forscher verwies in einem Interview mit dem Kompetenznetzwerk Stammzellenforschung des Wissenschaftsministeriums von Nordrhein-Westfalen darauf, dass er keine Embryonen zerstöre, sondern die Vorläuferzellen aus legalen, international verfügbare Stammzelllinien gewinne, die ursprünglich aus überzähligen Eizellen von künstlichen Befruchtungen stammten. Laut Stammzellengesetz ist die Forschung mit embryonalen Stammzellen erlaubt, die vor Mai 2007 im Ausland gewonnen worden sind. Was mit Blick auf die Forschung genehmigungsfähig sei, können deshalb bei der Patentierung nicht gleichzeitig gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und sittenwidrig sein.
Greenpeace seinerseits erhofft sich über den aktuellen Streit hinaus von dem Prozess einen Anstoß zur Reform des deutschen Patentrechts, damit die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Patenten bei ihrer Vergabe stärker als bislang beachtet werden. Viele Patent-Experten gehen dem Greenpeace-Experten Christoph Then zufolge weiter davon aus, dass das Patentrecht ethisch neutral sei.
Diese Juristen würden zwar eine Briefbombe nicht patentieren, weil deren Anwendung "sittenwidrig" sei. Und einem deutschen Pharmahersteller sei die Patentierung eines Medikaments teilweise untersagt worden, in soweit es zur "Euthanasie" hätte genutzt werden könne. Die Folgen der Patentierung etwa von Genen würde aber nicht ausreichend bedacht, wie das Beispiel der inzwischen weltweiten Proteste gegen patentiertes Saatgut zeige.
Quelle: t-online.de , dpa , AFP
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