10.12.2009, 12:21 Uhr
Eine musikbegeisterte Familie aus Berlin, die sich auch durch ein von der Polizei verhängtes Lärm-Knöllchen nicht vom sonntäglichen Klavierspiel abbringen lassen wollte, hat damit Recht gehabt. Das wurde jetzt von der höchsten richterlichen Stelle entschieden, die es in Deutschland gibt: dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Folge: Das auferlegte Bußgeld über 50 Euro muss die Familie nicht zahlen. Die Karlsruher Richter befanden, dass das Berliner Landes-Immissionsschutzgesetz, das die griffige Abkürzung "LImSchG Bln" trägt, nicht genau genug definiere, ab wann Musizieren in den eigenen vier Wänden an Sonntagen eine "erhebliche Ruhestörung" ist. Die Aussage eines vom klagenden Nachbar gerufenen polizeilichen Ohrenzeugen reiche dazu nicht aus.
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Nun muss das Amtsgericht erneut entscheiden, auf welcher Grundlage Wilhelm Buschs grundsätzliche Erkenntnis "Musik wird störend oft empfunden, weil stets sie mit Geräusch verbunden" in einen Strafrahmen gekleidet werden kann. Nach Ansicht der Verfassungshüter dürfen "die Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln" jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass allein ein "nicht besonders geräuschempfindlicher Mensch" wie etwa ein Polizist feststellen kann, ob sonntägliche Musik stört. Die Entscheidung, ab wann ein Verhalten bestraft werden kann, sei Sache des Gesetzgebers und nicht der vollziehenden Gewalt, stellten die Richter klar.
Aktenzeichen: 1 BvR 2717/08
Quelle: AFP
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