Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Dreifachnamen (Montage mit Bildmaterial von: dpa)
Eheleute dürfen bei der Heirat auch künftig keine Namensketten aus drei oder mehr Nachnamen bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat ein entsprechendes Verbot aus dem Jahr 1994 bestätigt. Danach dürfen Verheiratete zwar ihre Nachnamen kombinieren - aber nur, wenn nicht einer von beiden bereits einen Doppelnamen führt.
Damit wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Münchner Ehepaars ab. Die Frau, eine Zahnärztin, wollte den eigenen Namen behalten und zusätzlich den Doppelnamen ihres Mannes annehmen.
Nach den Worten des Ersten Senats greift das Verbot zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Regelung sei aber legitim, weil der Gesetzgeber damit lange, unpraktikable Namensketten verhindern wolle. Zugleich solle damit die "Identifikationskraft" des Namens gesichert werden. Drei der acht Richter stimmten gegen die Entscheidung.
Die Klägerin wollte mit dem Dreifachnamen einerseits die Verbundenheit zum Ehemann, andererseits zu den beiden Töchtern aus erster Ehe dokumentieren. Außerdem führt sie unter ihrem Namen seit langem eine Zahnarztpraxis. Der Mann wollte ebenfalls nicht auf seinen Doppelnamen verzichten, unter dem er seit langem als Anwalt arbeitet.