04.08.2011, 11:16 Uhr
Magnus Gäfgen sieht sich zu Unrecht verurteilt, obwohl er vor dem Frankfurter Landgericht die Entführung und Tötung des elfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler gestanden hatte. Nach seiner Ansicht hätte der Prozess nach deutschem Recht nicht stattfinden dürfen, weil die Frankfurter Polizei ihm das Geständnis, wo er den Jungen versteckt hielt, mit der Androhung von Folter erzwungen habe.
Hier die Chronik des Falls:
Der 27-jährige Jura-Student Magnus Gäfgen lockt den elfjährigen Jakob in Frankfurt-Sachsenhausen unter einem Vorwand in seine Wohnung und erstickt ihn dort mit Klebestreifen über Mund und Nase. Mit der Leiche im Kofferraum fährt er zum Haus der Familie und legt einen Erpresserbrief mit der Forderung von einer Million Euro Lösegeld ab.
Gäfgen holt mit seinem eigenen Auto im Stadtwald das Geld ab. Dabei wird er von der Polizei beobachtet. Diese hält sich zurück, um das Leben des Kindes nicht zu gefährden.
Nachdem Gäfgen mit seiner 16-jährigen Freundin einen Auslandsurlaub gebucht hat, nimmt die Polizei das Paar am Frankfurter Flughafen fest. Bei den Vernehmungen nennt Gäfgen falsche Orte, an denen er Jakob versteckt habe.
Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner ordnet an, Gäfgen damit zu drohen, dass ein Kampfsportler ihm Schmerzen zufügen werde, wenn er nicht den wahren Aufenthaltsort des Entführungsopfers nenne. Danach gibt Gäfgen zu, dass Jakob tot sein könnte und dass er sich an einem See nahe Schlüchtern im Main-Kinzig-Kreis befinde. Dort findet die Polizei die Leiche.
Gegen Gäfgen ergeht Haftbefehl. Das Lösegeld wird in seiner Wohnung sichergestellt.
Gäfgen gesteht das Verbrechen in allen Einzelheiten.
Der Aktenvermerk des Polizeivizepräsidenten Daschner über die Gewaltandrohung vom 1. Oktober wird dem Verteidiger Hans Ulrich Endres bekannt. Dieser spricht öffentlich von Folter.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Daschner und einen Beamten wegen des Verdachts der Aussage-Erpressung.
Die Staatsanwaltschaft erhebt gegen Gäfgen Anklage wegen Mordes aus Habgier und erpresserischen Menschenraubs. Außerdem muss er sich wegen falscher Beschuldigung anderer und zweifachen Diebstahls verantworten.
Der Prozess gegen Gäfgen beginnt. Das Frankfurter Landgericht erklärt wegen der verbotenen Gewaltandrohung der Polizei sämtliche bisherigen Aussagen Gäfgens für ungültig.
Gäfgen gesteht vor Gericht die Entführung und Ermordung Jakobs. Sein Motiv: Vertuschen, dass er pleite war. Seiner Freundin und den gut situierten Freunden hatte er vorgetäuscht, er arbeite bereits in einer Anwaltskanzlei.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Gäfgen wegen Entführung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Richter stellen die besondere Schwere der Schuld fest. Eine Freilassung auf Bewährung ist damit frühestens nach 18 Jahren Gefängnis möglich.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Daschner und einen Hauptkommissar. Der hessische Innenminister Volker Bouffier ordnet den Polizeivizepräsidenten umgehend in den Wiesbadener Verwaltungsdienst ab.
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision Gäfgens als unbegründet. Das Urteil wird rechtskräftig.
Daschner wird vom Frankfurter Landgericht wegen Anstiftung zur Nötigung schuldig gesprochen. Gegen ihn ergeht aber nur eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt". Der mitangeklagte Hauptkommissar wird wegen schwerer Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gibt seinen Beschluss vom 14. Dezember bekannt: Demnach erklärt es Gäfgens Verfassungsbeschwerde für unzulässig und nimmt sie nicht zur Entscheidung an.
Bouffier stellt das Disziplinarverfahren gegen Daschner ein und befördert ihn an die Spitze des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV) der hessischen Polizei.
Gäfgen reicht Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein. Er fordert eine Verurteilung Deutschlands wegen zweier Menschenrechtsverletzungen.
Der EGMR nimmt die Beschwerde einstimmig an.
Eine Kammer des EGMR stellt fest, dass keine Verletzung der Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt: Artikel 3 enthält das Folterverbot, Artikel 6 das Recht auf ein faires Verfahren.
Vor der Großen Kammer des EGMR findet die mündliche Verhandlung in Sachen Gäfgen statt.
Die Große Kammer des EGMR entscheidet, dass mit der Misshandlungsandrohung gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wurde, aber dass das Recht des Täters auf ein faires Verfahren nicht verletzt wurde. Nach Auffassung der mit 17 Richtern besetzten Großen Kammer des Gerichtshofs war die Verhörmethode jedoch nicht so schwer, dass sie als Folter gelten könnte. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist damit ausgeschlossen.
Das Frankfurter Landgericht entscheidet, dass das Land Hessen Gäfgen 3000 Euro Entschädigung für die Folterdrohung zahlen muss.
Quelle: dapd
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