01.10.2010, 12:12 Uhr
Nach dem harten Polizeieinsatz bei den Protesten gegen "Stuttgart 21" wird die Frage lauter, ob die Verhältnismäßigkeit der Mittel noch gewahrt ist. Das baden-württembergische Landespolizeigesetz definiert die Rechte der Polizei, ihre Aufgaben und Maßnahmen näher.
Demnach darf "unmittelbarer Zwang" - also körperliche Gewalt von Polizeibeamten gegen Personen - nur angewandt werden, "wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint". Das gilt auch für "Hilfsmittel" der körperlichen Gewalt wie Schlagstöcke oder Wasserwerfer.
Das angewandte Mittel muss "nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein", heißt es in Paragraf 52 des Landespolizeigesetzes. Außerdem: "Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen." Grundsätzlich habe die Polizei "die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist".
Die Polizei müsse dabei diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen - allerdings "innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken".
Zur Art der Maßnahmen heißt es in Paragraf 5: "Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt." Durch eine Polizeimaßnahme dürfe kein Nachteil herbeigeführt werden, "der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht".
Quelle: dapd
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