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Karlsruhe erlaubt Bundeswehreinsatz im Inland


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Karlsruhe erlaubt überraschend Bundeswehreinsatz im Inland

Von dpa
Aktualisiert am 17.08.2012Lesedauer: 2 Min.
Ein Kampfjet vom Typ Eurofighter Typhoon bei einem Testflug. Der Einsatz der Luftwaffe im Inland ist unter bestimmten Bedingungen möglich, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.Vergrößern des BildesEin Kampfjet vom Typ Eurofighter Typhoon bei einem Testflug. Der Einsatz der Luftwaffe im Inland ist unter bestimmten Bedingungen möglich, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. (Quelle: dapd)
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Die Bundeswehr darf auch bei Einsätzen im Inland in Ausnahmefällen militärische Mittel zur Abwehr von Gefahren einsetzen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Ein Abschuss von Passagiermaschinen, etwa im Fall eines Terrorangriffs, bleibt jedoch weiterhin verboten. Zudem sei auch in Eilfällen immer ein Beschluss der gesamten Bundesregierung erforderlich.

Bei einem Einsatz der Bundeswehr in Unglücksfällen - zu denen grundsätzlich auch Terrorangriffe zählen können - seien strikte Bedingungen zu beachten, entschied das Plenum aus beiden Senaten des Gerichts.

Nur im Katastrophenfall

Voraussetzung sei ein Ereignis "von katastrophischen Dimensionen". Nicht jede Gefahrensituation, die ein Bundesland nicht mit seiner Polizei beherrschen könne, erlaube den Einsatz der Streitkräfte.

Zwar müsse nicht abgewartet werden, bis Schäden eingetreten sind; der Eintritt katastrophaler Schäden müsse jedoch "unmittelbar bevorstehen".

Keine Gewalt gegen Demonstranten

Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen". Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur als letztes Mittel zulässig.

Zudem stellte das Gericht eine weitere Hürde auf, die das Verfahren betrifft: Über den Einsatz der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr im Inland müsse stets die Bundesregierung als Kollegialorgan entscheiden. Die Entscheidung dürfe auch in Eilfällen nicht auf ein einzelnes Regierungsmitglied - etwa den Verteidigungsminister - übertragen werden.

Kehrtwende in Karlsruhe

Mit dem Beschluss korrigierte das Plenum aus beiden Senaten des Gerichts eine Entscheidung des Ersten Senats zum Luftsicherheitsgesetz aus dem Jahr 2006.

Damals hatte der Erste Senat einen Einsatz der Streitkräfte im Inland "mit spezifisch militärischen Waffen" generell ausgeschlossen. Zugleich hatte der Erste Senat den Abschuss von Passagiermaschinen verboten, soweit unbeteiligte Menschen an Bord betroffen wären. An diesem Teil der damaligen Entscheidung ändert der aktuelle Beschluss nichts.

Bundesländer klagten

Zu der Entscheidung des Plenums kam es, weil die Bundesländer Bayern und Hessen Normenkontrollanträge gegen das Luftsicherheitsgesetz gestellt hatten, für die - im Gegensatz zu dem Urteil aus dem Jahr 2006 - der Zweite Senat zuständig war.

Es ist erst die fünfte Plenarentscheidung des Verfassungsgerichts seit seiner Gründung.

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