06.09.2010, 14:19 Uhr
Die Tötung eines Menschen kann in Deutschland mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis lebenslänglich bestraft werden - je nachdem, ob das Gericht die Tat als Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge einstuft. Im Fall Dominik Brunner wurden die Täter wegen Mordes beziehungsweise Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.
"Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet", heißt es in Paragraph 211 des Strafgesetzbuches.
Der Haupttäter im Fall Brunner, Markus S., muss für neun Jahre und zehn Monate hinter Gitter - auf den heute 19-Jährigen wurde das Jugendstrafrecht angewendet. Dieses sieht eine Höchststrafe von zehn Jahren vor: Bei Heranwachsenden steht bei der Bestrafung der Erziehungsgedanke im Vordergrund, wie der Berliner Anwalt Stefan König erklärt. Dabei geht man davon aus, dass Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende in ihrer Persönlichkeit weniger stabil sind als Erwachsene.
Das Prinzip des Vorsatzes gilt nicht nur für Mord, sondern auch für Totschlag. Sowohl der Mörder als auch der Totschläger will den Tod seines Opfers oder nimmt ihn zumindest billigend in Kauf. Der Unterschied ist ein besonders verwerflicher Beweggrund oder eine besonders verwerfliche Art der Tatausübung: Mindestens eines der aufgezählten Mordmerkmale muss erfüllt sein - sonst wird der Täter höchstens wegen Totschlags veruteilt. "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen", heißt es in Paragraph 212.
"War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."
Wollte der Täter sein Opfer nur verletzen, nimmt aber leichtfertig in Kauf, dass es auch zu Tode kommt, liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge vor. Dafür wurde der zweite Angeklagte im Brunner-Prozess, der heute 18-jährige Sebastian L., zu sieben Jahren Haft verurteilt.
Nach einem 2008 von der damaligen Bundesregierung eingeführten Gesetz kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen angeordnet werden, sofern gegen sie eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde. Das bedeutet, so erläutert König, dass L. ebenso wie S. unter dem Damoklesschwert leben muss, nach Verbüßung der Strafe nicht automatisch entlassen zu werden.
Die Bundesregierung will auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung neu regeln, an der nachträglichen Sicherungsverwahrung für junge Schwerkriminelle aber festhalten
Quelle: dapd
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