
12.01.2011, 12:04 Uhr | Von Simone Utler, Spiegel Online
Feuertod in der Polizeizelle: Farbige demonstrierten während des ersten Prozesses für Gerechtigkeit nach dem Tod des Asylbewerbers Ouri Jallow, den ihrer Meinung nach die Polizei verschuldet hatte (Foto: dpa)
Hätte der Feuertod des Asylbewerbers Ouri Jallow in einer Dessauer Arrestzelle verhindert werden können? Diese Frage beschäftigt jetzt erneut ein Gericht. Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch für einen Polizisten kassiert - denn zu viele Punkte blieben ungeklärt.
Er muss vor seinem Tod bis zu 800 Grad heiße Gase eingeatmet haben. Der aus Sierra Leone stammende Asylbewerber Ouri Jallow starb am 7. Januar 2005 bei einem Feuer in einer Ausnüchterungszelle des Dessauer Polizeireviers. Hände und Füße des 23-Jährigen waren ans Bett gefesselt - trotzdem soll er mit einem Feuerzeug die Matratze angezündet haben. Niemand kam rechtzeitig zu Hilfe.
Zwei Polizisten mussten sich deswegen vor Gericht verantworten: Der Dienstgruppenleiter des Reviers, Andreas S., wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt. S. soll nicht sofort nach Ertönen des Rauchmelders die Zelle geöffnet haben, um Jallow zu retten, sondern den Alarm mehrmals abgeschaltet haben. Einem zweiten Beamten wurde fahrlässige Tötung vorgeworfen - er soll das Feuerzeug bei Jallow übersehen haben. Am Ende des Prozesses forderte die Staatsanwaltschaft für S. eine Geldstrafe von 4800 Euro und einen Freispruch für den anderen Angeklagten.
Das Landgericht Dessau-Roßlau jedoch sprach die Beamten im Dezember 2008 frei. Es sei nicht erwiesen, dass S. mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt oder Schäden Jallows in Kauf genommen habe. Auch sei nicht nachzuweisen, dass er den Tod des Asylbewerbers hätte verhindern können. Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte das Urteil gegen S. im Januar 2010. Im Wiederaufnahmeverfahren ist es nun an Richtern des Landgerichts Magdeburg herauszufinden, was vor sechs Jahren wirklich passiert ist. Am Mittwoch beginnt das Verfahren.
Hätte der Tod Ouri Jallows verhindert werden können? Wie kam es überhaupt zu dem Brand? Das sind die zentralen Fragen, die der BGH geklärt wissen möchte. Doch ist das nach so langer Zeit überhaupt noch möglich? "Spiegel Online" gibt einen Überblick über den umstrittenen Todesfall.
Die Staatsanwaltschaft Dessau und Angehörige des Opfers hatten gegen den Freispruch Revision eingelegt - aus sachlichen und aus verfahrenstechnischen Gründen. Der BGH überprüfte daher, ob das Urteil rechtliche Fehler enthält. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Freispruch einer "sachlich-rechtlichen Nachprüfung" nicht standhalte. Die Richter in Karlsruhe kassierten das Urteil wegen "Lücken in der Beweisführung" - eine Ohrfeige für das Landgericht Dessau.
Der BGH hat in seinem Urteil vier zentrale Fragen genannt, denen das Landgericht Magdeburg nun auf den Grund gehen soll. Nach Überzeugung des BGH ist in dem Dessauer Urteil nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand entwickelt hat. Am frühen Morgen des 7. Januar 2005 wurde Jallow auf das Polizeirevier gebracht, weil sich Frauen von dem stark angetrunkenen Mann belästigt gefühlt hatten. Eine Blutuntersuchung ergab eine Alkoholkonzentration von 2,98 Promille. Der Mann wurde in einer Zelle auf eine Matratze gelegt und auf Empfehlung eines Arztes an Hand- und Fußgelenken gefesselt.
Dem Landgericht zufolge gelang es Jallow, den Bezug der eigentlich feuerfesten Matratze zu öffnen und den als Füllung dienenden Schaumstoff anzuzünden. Unklar ist, ob das Feuerzeug bei der Durchsuchung Jallows übersehen worden war oder er es auf dem Weg in die Zelle an sich gebracht hatte.
Laut BGH lässt das Dessauer Urteil jedoch offen, ob der Bewegungsspielraum der an der Wand fixierten Hand Jallows überhaupt ausreichte, um die Matratze zu öffnen und anzuschmoren. Außerdem will der BGH wissen, ob es möglich war, den Matratzenbezug "ohne erhebliche schmerzhafte Verletzungen an der Hand mit dem Einwegfeuerzeug zu erhitzen".
Die damalige Senatsvorsitzende Ingeborg Tepperwien betonte, es sei fraglich, ob und wie es Jallow möglich gewesen sein konnte, den Brand zu legen. Die Lücken sprächen jedoch nicht zwingend dafür, dass das Feuer von einem Dritten, also einem Polizisten, gelegt wurde. Angehörige und Freunde Jallows verfolgen eine Mordtheorie, wonach Polizisten den Brand legten.
Gegen 12 Uhr sprang das Warnsignal des in der Zelle installierten Rauchmelders an. Der Dienstgruppenleiter schaltete die Anlage aus, weil er laut Landgericht von einem Fehlalarm ausging. Nach einem erneuten Alarm ging er zusammen mit einem Kollegen in die Zelle - zu spät. Es drang bereits Qualm durch die Türschlitze, Jallow war nicht mehr zu retten.
Nach Ansicht des Landgerichts Dessau wurde der Dienststellenleiter erst von dem Alarm auf den Brand und Jallows Notsituation aufmerksam. Daran hat der BGH "durchgreifende Bedenken". Die Gegensprechanlage mit der Zelle sei eingeschaltet gewesen und der Dienstgruppenleiter habe "Rumschreien wahrgenommen", heißt es in dem BGH-Urteil. Es sei bisher nicht nachvollziehbar, warum der Beamte "insbesondere durch die Schmerzensschreie" nicht schon früher auf das Geschehen in der Zelle aufmerksam wurde und die sich anbahnende Gefahr erkannte.
Nach Ansicht des BGH wurden mehrere Fragen zu den zeitlichen Abläufen nicht eindeutig beantwortet. Das Landgericht Dessau folgte Gutachten, wonach Jallow schon innerhalb von zwei Minuten nach Ausbruch des Brandes gestorben und der Brandmelder spätestens 90 Sekunden nach Entzünden des Feuers erstmals angesprungen war. Demnach könnte Jallow schon tot gewesen sein, als der Alarm losging. Laut BGH ist jedoch nicht klar, wann genau der Warnton erklang: erst beim Vollbrand oder schon beim Anschmoren der Matratze?
Außerdem müsse geklärt werden, wann sich der Dienststellenleiter Andreas S. auf den Weg zur Zelle gemacht habe. Dazu ist vor allem die Aussage einer Polizistin relevant, die ihre Angaben im Laufe der Befragungen leicht verändert hatte. "Dabei wird nicht nur ein möglicher Gruppendruck im Kollegenkreis, sondern auch ein im Verlauf der Ermittlungen entstandenes Interesse, sich selbst zu entlasten, in den Blick zu nehmen sein", heißt es in der Entscheidung des BGH.
Das ist die entscheidende Frage, wenn es um Freispruch oder Verurteilung des Dienstgruppenleiters geht. Das Landgericht Dessau ging davon aus, dass der Beamte sich pflichtgemäß verhalten hatte. Auch bei sofortiger Reaktion hätte er die Zelle nicht rechtzeitig erreichen können, um den Tod Jallows zu verhindern.
Der BGH hält es hingegen für möglich, dass der Polizist Jallows Tod hätte verhindern können - wenn er sofort nach dem ersten Alarm die erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Löst ein Brandmelder in einer Zelle Alarm aus, weise dies "auf eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben" der eingeschlossenen Person hin. "In einem solchen Fall sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen", befanden die Richter in Karlsruhe. Daran ändere auch die Möglichkeit eines Fehlalarms nichts.
Der Angeklagte habe gewusst, dass Jallow fixiert sei und "hätte erkennen können und müssen", dass dieser bei einem Feuer extrem gefährdet war. S. hätte "sofort zur Gewahrsamszelle eilen müssen" - mit den entscheidenden Schlüsseln. S. hingegen drückte den Alarm zunächst weg, weil er von einem Fehlalarm ausging. Dann führte er noch ein Telefongespräch mit seinem Vorgesetzen und musste danach auf dem Weg zur Zelle umkehren, weil er vergessen hatte, die Fußfesselschlüssel mitzunehmen.
Ein Richter fällt sein Urteil auf zwei Ebenen: Zum einen muss er alle vorliegenden Beweise, wie Zeugenaussagen und sachliche Zusammenhänge, rechtlich einwandfrei analysieren und auswerten. Das ist die sogenannte Beweiswürdigung. Auf dieser Grundlage trifft er dann seine Entscheidung, die durchaus subjektiv ist. Daher kann es sein, dass ein höheres Gericht einen Fall anders bewertet als die erste Instanz, der sogenannte Tatrichter.
"Es gibt zwar Mindestanforderungen an die Urteile, aber keine absolut verpflichtende To-do-Liste", sagte Matthias Jahn, Professor für Strafrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg, der Legal Tribune Online. Die Strafprozessordnung habe sich bewusst von Beweisregeln verabschiedet, weil sie dem Tatrichter zutraue, dass er kraft Ausbildung, Erfahrung und Sinn für Angemessenheit die Beweise richtig zu würdigen weiß. "Das Urteil muss nur aus sich heraus verständlich, logisch und vollständig sein und darf keine Widersprüche enthalten", so Jahn. Lediglich wenn Mindeststandards der Logik nicht vermittelbar seien, müsse ein Revisionsgericht eingreifen.
Immer wieder werfen Freisprüche von Polizisten die Frage auf, ob angeklagte Beamte vor Gericht eine Sonderbehandlung erhalten. Von den Behörden wird dies stets vehement bestritten - dennoch bleiben Zweifel.
Ein "pauschaler Polizistenbonus" wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, sagte der Berliner Rechtstheoretiker Volker Boehme-Neßler "Spiegel Online". "Naheliegend wäre aber, anzunehmen, dass die Aussagen von Polizisten vor Gericht einen hohen Stellenwert haben und besonders viel Einfluss auf ein Urteil nehmen können." Dass Polizeibeamte die "Hüter von Recht und Ordnung" und von Amts wegen zur Objektivität verpflichtet seien, erhöhe ihre Glaubwürdigkeit sicher ganz erheblich.
In Fällen von Hauptverhandlungen gegen Polizeibeamte könne man nicht sagen, dass die Freispruchquote von vorneherein höher sei, sagt der Strafrechtler Matthias Jahn. Eine andere Frage sei jedoch, ob nicht nur die ohnehin "ganz klaren" Fälle zur Anklage kämen. In Verfahren gegen Polizisten müsse man allerdings berücksichtigen, dass Beamte häufig vor Gericht auftreten und daher "professioneller als andere Zeugen" agierten, also überzeugender und geschmeidiger antworten könnten. "Damit können sie sozusagen subkutan die richterliche Entscheidungsbildung beeinflussen", so Jahn, der auch Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ist.
Es gibt jedoch noch ein anderes Problem: Im Allgemeinen sagen Polizisten nicht gegeneinander aus. "Es gibt Beispiele für einen problematischen Korpsgeist, der in manchen Situationen die Objektivität von polizeilichen Aussagen beeinträchtigt - gerade dann, wenn Polizisten nicht nur Zeugen, sondern selber Beschuldigte und Angeklagte sind", sagt Boehme-Neßler. Der damalige Vorsitzende Richter in dem Dessauer Verfahren, Manfred Steinhoff, bezichtigte Polizeibeamte, die als Zeugen ausgesagt hatten, der Falschaussage. Menschenrechtsorganisationen kritisierten den "Korpsgeist" der Polizeizeugen: Sie hätten die Aufklärung verhindert.
"Der Ausgang der neuen Hauptverhandlung ist völlig offen", sagte die damalige BGH-Richterin Ingeborg Tepperwien nach dem Urteil im Januar 2010. Sollte sich das Geschehen nicht mehr aufklären lassen, gelte der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Auch die Tatsache, dass der Dienststellenleiter S. und die anderen Polizisten der Dessauer Wache bisher wenig zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten, ändere daran nichts. "Ein rechtsstaatlicher Prozess ist auch dann möglich, wenn Angeklagte und Zeugen lügen, das ist das tägliche Brot des Strafrichters", so Tepperwien.
Der Tod Jallows liegt inzwischen sechs Jahre zurück. "Die Erinnerung der Zeugen und Sachverständigen lässt nach, die Beweismittel haben möglicherweise über die Zeit hinweg gelitten", sagte Strafrechtler und Richter Matthias Jahn der Legal Tribune Online. "Wollte man das unrealistische Ziel verfolgen, nach einer Aufhebung und Zurückverweisung die Wahrheit eins zu eins zu rekonstruieren, wäre man von vorneherein zum Scheitern verurteilt." Ohnehin halte er den Begriff von der Suche nach der Wahrheit für naiv: "Am Ende des Strafprozesses steht eine möglichst plausible Version der Wahrheit, aber nicht die einzige Wahrheit."
Auch nach Ansicht des Berliner Rechtstheoretikers Volker Boehme-Neßler ist nicht immer sicher, dass im nächsten Prozess ein gerechteres Urteil gefällt wird. "Manchmal lässt sich die Wahrheit einfach nicht mehr finden." Die Revision garantiere jedenfalls einen besonders sorgfältigen Prozess, in dem sich alle Beteiligten extrem bemühten, den tatsächlichen Geschehnissen auf den Grund zu gehen.
Quelle: dpa
MWK schrieb:
am 12. Januar 2011 um 13:33:55
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Feuertod in Polizeigewahrsam
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist vollkommen gerechtfertigt, zumal hier eine Menge von Fragen offen ist.
Nur, weil jemand Polizist hat, kann man ihn nicht einfach freisprechen, wenn er sich im Dienst nicht korrekt verhalten hat. Und es gibt mit Sicherheit genug Beispiele dafür, daß Polizisten anders behandelt werden als "normale" Menschen. Ein Bekannter von mir hatte mal eine Polizeimütze im Auto liegen; bei einer Geschwindigkeitsübertretung wurde er dann von den "Kollegen" durchgewunken
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Songstress schrieb:
am 12. Januar 2011 um 13:32:38
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@ lena
Dann zeig mir wos steht? Du kannst nich sagen er is selbst Schuld womit begründest du das ?Zumal ich in manchen Kommentaren nen
rassistischen Hintergrund bemerke...hoffe mal dass da nichts dran is ?Is ja wohl net das erste mal dass Polizisten sich decken oder gewaltätig werden. Klar wird Jallow nicht ohne Grund angeklagt worden sein, aber wenn das neuerdings Polizisten das Recht gibt über Tod oder Leben zu entscheiden,dann ist unser Staat noch versiffter als bereits angenommen. Bravo Rassisten!
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oswin schrieb:
am 12. Januar 2011 um 13:16:36
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user1
...glaub´ich nicht! - Da würde kein Hahn danach krähen !
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