Mit der früheren Pendlerpauschale konnten Arbeitnehmer Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. CDU, CSU und SPD hatten sie zum 1. Januar 2007 grundsätzlich abgeschafft.
Für Fernpendler wurde aber eine Härtefallregel eingeführt: Vom 21. Entfernungskilometer an durften 30 Cent pro Kilometer weiter von der Steuer abgesetzt werden.
Pauschbetrag deckt knapp 14 Kilometer ab
Viele Arbeitnehmer sind von der "gekürzten Pauschale" gar nicht betroffen. Durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, mit dem Werbungskosten pauschal abgegolten werden, ist jede Entfernung zur Arbeit bis 13,9 Kilometer abgedeckt.
16 Millionen Arbeitnehmer nicht betroffen
Nach früheren Angaben des Finanzministeriums sind 16 Millionen von 27 Millionen Arbeitnehmern von der Änderung nicht betroffen. Bei 5,5 Millionen gehe es um weniger als zwölf Euro im Monat. Für Fernpendler gibt es die Härteregel.
Meistens nur kurze Strecken
Im Jahr 2002 profitierten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 16 Millionen Berufspendler von der damaligen Entfernungspauschale, die keine Kilometerbeschränkung vorsah. Die meisten legen nach Erhebungen des "Mikrozensus" vom März 2004 nur kurze Strecken zurück.
Nur fünf Prozent Fernpendler
2004 lag der Anteil der Nahpendler mit Wegstrecken von weniger als zehn Kilometern bei 52 Prozent. Der Anteil der Fernpendler, die mindestens 50 Kilometer zur Arbeit fuhren, betrug nur fünf Prozent. Mehr als drei Viertel der Pendler (77 Prozent) waren weniger als eine halbe Stunde zur Arbeit unterwegs.