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Das Wahlrecht und seine Besonderheiten

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Das Wahlrecht und seine Besonderheiten

05.09.2008, 15:07 Uhr

Der Plenarsaal des Bayerischen Landtags in München (Quelle: dpa) Der Plenarsaal des Bayerischen Landtags in München (Quelle: dpa)Das bayerische Landtagswahlrecht weist im Vergleich mit allen anderen Bundesländern einige Besonderheiten auf. So treten die Parteien nicht landesweit mit einer Bayern-Liste an, sondern mit bis zu sieben selbstständigen Listen in den sieben Regierungsbezirken: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben.



Jeder Bürger hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er in einem der insgesamt 91 Stimmkreise "seinen" Direktkandidaten. Sieger ist, wer die meisten Stimmen bekommt - die einfache Mehrheit reicht. Voraussetzung für einen Einzug des Bewerbers in den Landtag ist allerdings - anders als bei einer Bundestagswahl -, dass seine Partei landesweit mindestens fünf Prozent aller gültigen Stimmen erhält.

Foto-SerieDie Spitzenkandidaten
Zum DurchklickenDie Wahlprogramme



Mehr Einfluss für den Wähler

Die Zweitstimme gilt der Liste, ist aber stark personenbezogen: So wird nicht eine Partei oder Gruppierung insgesamt angekreuzt, sondern es kann ein einzelner Kandidat ausgewählt werden - egal, auf welchem Platz er steht. Damit können die Wähler die von den Parteien vorgegebene Reihenfolge auf den Listen gehörig durcheinanderwirbeln.



Erststimme entscheidet mit

Für die Sitzverteilung im Landtag werden - auch das eine Besonderheit - Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt und nach dem Grundsatz der Verhältniswahl in Mandate umgerechnet. Anders als bei der Bundestagswahl entscheidet also bei der Landtagswahl in Bayern auch die Erststimme maßgeblich über die Sitzverteilung mit.



Überhang- und Ausgleichsmandate

Insgesamt werden 91 Direkt- und 89 Listenmandate vergeben. Der Landtag kann aber theoretisch auch mehr als 180 Mitglieder haben - durch sogenannte Überhang- und Ausgleichsmandate: Wenn einer Partei in einem Stimmkreis mehr Direktmandate zufallen, als ihr dort nach dem Stimmenverhältnis eigentlich zustehen würden (Überhangmandate), erhöht sich auch die Zahl der Mandate der anderen Parteien entsprechend dem tatsächlichen Stimmenverhältnis (Ausgleichsmandate). Derlei Mandate wurden aber in Bayern seit Jahrzehnten nicht vergeben.


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Quelle: dpa

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