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Das Jugendstrafrecht

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Das Jugendstrafrecht

23.12.2007, 10:43 Uhr

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. So steht die Erziehung im Mittelpunkt, nicht die Bestrafung.

Für jugendliche Straftäter zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Haftstrafen nur im Ausnahmefall

Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht. Härteste Maßnahme ist die Jugendstrafe, also eine Haftstrafe, die nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden darf. Es müssen "schädliche Neigungen" beim Täter vorliegen, die leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lassen. Oder es muss eine besondere Schwere der Schuld vorliegen.

Höchststrafe sind zehn Jahre Haft

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - beispielsweise Mord - kann sie in Ausnahmen bis zu zehn Jahre betragen. Das Gericht muss die Strafe aber immer so bemessen, dass eine erzieherische Wirkung auf den Jugendlichen noch möglich ist.



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Quelle: dpa

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