19.01.2012, 14:28 Uhr
Christa Eckes sollte zum Mord an Generalbundesanwalt Buback im Jahr 1977 vernommen werden (Quelle: dpa)
Der Bundesgerichtshof hat die Beugehaft gegen die ehemalige RAF-Terroristin Christa Eckes aufgehoben. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Eckes schwer erkrankt sei, entschied der BGH.
Eckes sollte im Verfahren gegen die Ex-Terroristin Verena Becker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart als Zeugin aussagen. Becker ist wegen ihrer möglichen Beteiligung am Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 angeklagt. Das OLG Stuttgart hatte die Beugehaft angeordnet, um Eckes zu einer Aussage zu zwingen. Bei einer Vernehmung durch einen Richter im Krankenhaus hatte Eckes die Aussage verweigert.
Das OLG Stuttgart hat im Prozess gegen Becker zahlreiche ehemalige RAF-Kämpfer als Zeugen vernommen, darunter Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar. Die meisten beriefen sich jedoch auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung, weil sie ansonsten Gefahr liefen, sich selbst zu belasten. Dieses Recht hatte der BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Im Fall Eckes ließ der BGH nun offen, ob auch sie sich auf das Recht zur Aussageverweigerung berufen dürfe - Eckes saß zur Tatzeit in Haft; nach Auffassung des OLG Stuttgart war eine Selbstbelastung ausgeschlossen. Angesichts der schweren Erkrankung Eckes - sie leidet an Leukämie - gebiete es jedoch die "gerichtliche Fürsorgepflicht", bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen.
Laut BGH kann der Blutkrebs von Eckes nur in einer spezialisierten Klinik behandelt werden. Bei einer Verlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus sei "ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen" könnte. Eckes war 1974 und erneut 1984 als Mitglied der Rote Armee Fraktion (RAF) verhaftet und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden.
Buback und zwei seiner Begleiter waren am 7. April 1977 von einem Kommando der RAF erschossen worden. Wer damals die tödlichen Schüsse abgab, ist bis heute ungeklärt. Michael Buback, der Sohn des Ermordeten, geht davon aus, dass Becker die Todesschützin war und tritt in dem Stuttgarter Prozess als Nebenkläger auf.
Quelle: dpa
Fragesteller schrieb:
am 19. Januar 2012 um 15:17:28
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Zitat:
"Im Fall Eckes ließ der BGH nun offen, ob auch sie sich auf das Recht zur Aussageverweigerung berufen dürfe - Eckes saß zur
Tatzeit in Haft; nach Auffassung des OLG Stuttgart war eine Selbstbelastung ausgeschlossen."
Giebt es nun ein Recht auf Aussageverweigerung oder nicht? Wenn das ein Recht ist,wieso kann dann jemand in "Beugehaft" genommen werden, der davon gebrauch macht? "Beugehaft" klingt eh schon anrüchig. Ist dann eine Vorstufe von gesetzlich angeordneter Folter?
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Alfred.E.Neumann schrieb:
am 19. Januar 2012 um 15:01:22
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RAF
Der Staat lässt Gnade walten, aber nicht aus Vergebung, sondern weil er keine Chance mehr sieht. Eine solche Hatz die schon seit über
30 Jahren geht hat es nie wieder gegeben. Es wäre schön wenn so viel Eifer bei der Aufklärung rechtsradikaler Taten an den Tagh gelegt werden würde.
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Langer schrieb:
am 19. Januar 2012 um 14:52:17
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Genau deshalb sollte es keine Volksabstimmungen geben
Genau aus dem Grund bin ich NICHT für Volksabstimmungen! Das einfache Volk lässt sehr
häufig bei moralisch schwierigen Entscheidungen den Verstand und vor allem Weitblick in erheblichen Maße fehlen! Soll heißen: Wird ein Taxifahrer ermordet, wird das hysterische Volk gleich wieder nach der Todesstrafe schreien und wenn das (durch die Presse) alles wieder vergessen (gemacht worden) ist wird sie wieder abgeschafft. Genauso ist es mit dem EURO und anderen Dingen. Wir haben dieses System nicht Umson
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