09.09.2010, 11:05 Uhr | dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH
Karlsruhe (dpa) - Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben. Werbegeschenke im Wert von einem Euro bedeuten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geschenke im Wert von fünf Euro sind aber zu viel. Konkret ging es um die Zulässigkeit von Bonussystemen. Die Apotheken hatten Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Rabatten, Gutscheinen oder Prämien geködert. Konkurrenten und Wettbewerbsschützer sahen darin Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.
Quelle: dpa
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